Die freisle Gerichtsbarkeit in der BRD:„Über den Bagatelltod: Impfhaftung-Schauprozess in Ravensburg.

Vorab zu Erklärung: Üblicherweise ist es so, dass ein Gericht in der Verhandlung unter Einhaltung der Formalia in den Sach- und Streitstand einführt, die Parteien fragt, ob sie sich vergleichen wollen und bei Ablehnung eines Vergleichs durch eine Partei in die streitige Verhandlung überleitet. Dort trägt das Gericht dann seine vorläufige Rechtsmeinung vor und lädt die Parteivertreter zur Rechtsdiskussion ein – denn den Parteien muss nach Artikel 103 Grundgesetz rechtliches Gehör gewährt werden. Nach Abschluss dessen werden die Anträge wechselseitig gestellt und das Gericht bestimmt einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung, in den meisten Fällen etwa 14 Tage nach dieser Verhandlung.

Am Landgericht Ravensburg trug sich dies am Donnerstag dieser Woche auffällig anders zu: Nach Aufnahme der Formalia fragte das Gericht nach einer Vergleichsmöglichkeit, die nicht zustande kam. Daraufhin verließ die Kammer den Saal, kam etwa ein bis zwei Minuten später wieder zurück, blieb vor dem Richtertisch stehen und verkündete sofort ein sogenanntes Stuhlurteil – also direkt aus dem Richterstuhl heraus. Rechtliches Gehör? Fehlanzeige.“

Einer der beteiligten Rechtsanwälte erklärte anschließend gegenüber der Presse, so etwas habe er in fast 25 Jahren Berufstätigkeit und nach weit mehr als 1.500 Gerichtsverfahren allenfalls zwei oder drei Mal erlebt, dann jedoch aus anderen und sehr spezifischen Gründen. Im vorliegenden Fall nun wurde lapidar verkündet, dass die Klage abgewiesen werde. Kurze rechtliche Ausführungen im Anschluss sollten den Eindruck erwecken, man habe sich noch einmal intensiv zu der Rechtsfrage beraten (in ein oder zwei Minuten, wie gesagt). Die Gerichtsverhandlung, die um 14.30 Uhr begann, war damit bereits um 14.38 Uhr geschlossen. Erstaunlich jedoch: Das vom Vorsitzenden diktierte Protokoll ging schon eine halbe Stunde später, um 15.12 Uhr, mitsamt einem vollständig abgefasstem, acht Seiten umfassenden und unterzeichneten Urteil elektronisch den Parteivertretern zu. Das Urteil selbst, welches allein aufgrund der vorgenannten Umstände längst vorbereitet und ausfertig erschien, hat damit – nicht nur in formeller Hinsicht – klar gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Parteien verstoßen. (…)

Es ging um die Klage des Sohnes eines verstorbenen Patienten gegen den Arzt seines Vaters, der diesen dreifach gegen Corona geimpft hatte, ihm zuvor jedoch nachweislich nicht die vorgeschriebene ärztliche Aufklärung erteit hatte. In seinem Stuhlurteil folgte das Gericht einer offensichtlich vorab ausformulierten Argumentation, die ganz offenkundig dem Zweck dient, gewissermaßen “generalpräventiv” eine Prozesswelle im Keim zu ersticken, entsprechende Folgeklagen von Geimpften von vornherein einzudämmen oder solche gar zu verhindern (auch politische Motive erscheinen hierbei nicht fernliegend). (…)“

Quelle

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